C-G-Kodex

 

[Neu!]Deutscher Corporate Governance Kodex (Fassung vom 18. Juni 2009)
       
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[Neu!]Deutscher Corporate Governance Kodex (Fassung vom 18. Juni 2009)
      
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[Neu!]Presseinformation der Regierungskommission vom 05. August 2009
        Der aktualisierte Wortlaut des Deutschen Corporate Governance Kodex mit den am 18. Juni 2009 von der Regierungskommission       
        beschlossenen Kodex-Änderungen wurden heute durch das Bundesministerium der Justiz im elektronischen Bundesanzeiger       
        bekannt  gemacht. Die geänderte Fassung finden Sie vorstehend oder direkt auf der  Homepage der Regierungskommission.

[Neu!]Die Bekanntmachung des geänderten Deutschen Corporate Governance Kodes erfolgte am 05. August 2009 im elektronischen
        Bundesanzeiger.
 

Historie

(frühere Veröffentlichungen des Kodex):

bulletDeutscher Corporate Governance Kodex (Fassung vom 06. Juni 2008)
       
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bulletDeutscher Corporate Governance Kodex (Fassung vom 06. Juni 2008)
      
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        Presseinformation vom 06.08.2008 über die von der Regierungskommission beschlossenen Änderungen zum DCGK
          Die Bekanntmachung erfolgte am 08.08.2008 im Amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers unter Bekanntmachungen.

bulletDeutscher Corporate Governance Kodex (Fassung vom 14. Juni 2007)
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bulletDeutscher Corporate Governance Kodex (Fassung vom 14. Juni 2007)
[Version mit markierten Änderungen]

Die Bekanntmachung erfolgte am 20.07.2007 im Amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers unter Bekanntmachungen.
 
bulletDeutscher Corporate Governance Kodex (Fassung vom 12. Juni 2006)
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Deutscher Corporate Governance Kodex (Fassung vom 12. Juni 2006)
[Version mit markierten Änderungen]

Die Bekanntmachung erfolgte am 24.07.2006 im Amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers unter Bekanntmachungen.
 
bulletDeutscher Corporate Governance Kodex (Fassung vom 02. Juni 2005)
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Deutscher Corporate Governance Kodex (Fassung vom 02. Juni 2005)
[Version mit markierten Änderungen]

Die Bekanntmachung erfolgte am 20.07.2005 im Amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers.
 
bulletDeutscher Corporate Governance Kodex (3. Fassung vom 21.05.2003)
Die Bekanntmachung erfolgte am 30.06.2003 im Amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers (Veröffentlichung am 04.07.2003)
Auf der offiziellen Seite des DCGK wurde auch eine markierte Version veröffentlicht. Änderungen gegenüber der Fassung vom 07.11.2002 sind durch Fettdruck und Unterstreichung kenntlich gemacht.
 
bulletDeutscher Corporate Governance Kodex (in der 2. Fassung vom 7. November 2002)
Die Bekanntmachung erfolgte am 14.11.2002 im Amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers (Veröffentlichung am 26.11.2002)
Änderung gegenüber der ersten Fassung: Director's Dealings (Abschnitt 6.6 Abs. 1 des Kodex)
 
bullet Deutscher Corporate Governance Kodex (in der 1. Fassung vom 26.2.02)

Historie (frühere Presseveröffentlichungen zu vorherigen Fassungen des Kodex):
 

bullet 20.07.2007 - Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex i. d. F. vom 14.06.2007 in Kraft getreten

Die Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex, die am 14.06.2007 von der Regierungskommission beschlossen wurden, können auf der offiziellen Webseite eingesehen werden. Die Änderungen sind mit Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger am 20.07.2007 in Kraft getreten.
 
bullet14. Juni 2007 - Pressemitteilung der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex

Auf der offiziellen Seite der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex wurde heute folgende Mitteilung für die Presse zur heutigen Plenarsitzung der Regierungskommission bereitgestellt:

Regierungskommission beschließt Kodex-Änderungen

bulletAbfindungen für Vorstandsmitglieder auf zwei Jahre begrenzen
bulletNominierungsausschuss für den Aufsichtsrat empfohlen
bulletBereinigungen von Kodex-Ziffern in Angriff genommen

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat in ihrer Plenarsitzung am 14. Juni 2007 in Düsseldorf Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex beschlossen. Zum Ergebnis sagte Dr. Gerhard Cromme, Vorsitzender der Regierungskommission: "Die Kodex-Änderungen behandeln im Wesentlichen die Schwerpunkte Abfindungsregelungen für Vorstandsmitglieder sowie Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats. Darüber hinaus haben wir die Themen Europäische Aktiengesellschaft und Compliance aufgegriffen."

Die Regierungskommission hat sich in diesem Jahr verstärkt mit Vorstandsthemen auseinandergesetzt. Dazu der Vorsitzende: "Sehr wichtig ist uns die Anregung eines so genannten Abfindungs-Caps von maximal zwei Jahresvergütungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit. Zudem haben wir uns mit der Gesamtverantwortung und dem Einstimmigkeitsprinzip bei Vorstandsentscheidungen befasst und eine Empfehlung über mögliche Ressortzuständigkeiten und Beschlussmehrheiten eingeführt."

Im Zusammenhang mit der Bestellung von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat empfiehlt die Regierungskommission die Einführung von Nominierungsausschüssen, um die Qualifikation der Kandidaten und die Transparenz des Auswahlverfahrens zu verbessern. Zudem wurde die Europäische Gesellschaft (SE) in der Präambel des Kodex berücksichtigt; mit weiteren Anpassungen des Kodex – insbesondere für die SE mit einem monistischen Führungssystem – ist erst dann zu rechnen, wenn sich die SE in der Praxis weiter etabliert hat.

Neben diesen Neuerungen hat die Regierungskommission eine Reihe von Vereinfachungen, Streichungen und Kürzungen des Kodex in Angriff genommen. Cromme: "Diese Arbeit ist wichtig, um den Kodex so schlank wie möglich und gleichzeitig so effizient wie nötig zu halten – im Interesse einer weiterhin hohen Akzeptanz. Damit werden wir uns im nächsten Jahr weiter befassen."

Im Einzelnen wurden folgende neue oder ergänzte Empfehlungen bzw. Anregungen beschlossen, während die übrigen Kodex-Änderungen in einer separaten Anlage zu dieser Mitteilung zusammengefasst sind:

Ziff. 4.2.1 S. 2: Ressortzuständigkeit und Mehrheitsbeschluss (neue Empfehlung)

"Eine Geschäftsordnung soll die Arbeit des Vorstands, insbesondere die Ressortzuständigkeiten einzelner Vorstandsmitglieder, die dem Gesamtvorstand vorbehaltenen Angelegenheiten sowie die erforderliche Beschlussmehrheit bei Vorstandsbeschlüssen (Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluss) regeln."

Ziff. 4.2.3 vor dem letzten Absatz: Abfindungs-Cap (neue Anregung)

"Bei Abschluss von Vorstandsverträgen sollte darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht übersteigen (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps sollte auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und ggf. auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden.

Eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) sollte 150 % des Abfindungs-Caps nicht übersteigen."

Ziff. 5.3.3.: Nominierungsausschuss (neue Empfehlung)

"Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt."

Ziff. 3.4, 4.1.3 und 5.3.2: Compliance (Ergänzung – in Fettschrift)

Das Wort „Compliance“ wurde eingefügt und definitorisch präzisiert:
In Ziff. 3.4 Abs. 2
"Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance. Er geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein."

 
In Ziff. 4.1.3
"Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin (Compliance)."

 
In Ziff. 5.3.2
"Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements und der Compliance, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befasst. (...)"

Die heute beschlossenen Kodex-Änderungen müssen noch vom Bundesministerium der Justiz im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Den aktualisierten Wortlaut des Deutschen Corporate Governance Kodex werden Sie kurzfristig auf der Website der Regierungskommission unter www.corporate-governance-code.de finden. Hier stehen auch weitere Informationen zur Arbeit der Kommission zur Verfügung.

Ansprechpartner:
Dr. Jürgen Claassen
Corporate Communications and Strategy
ThyssenKrupp AG
Telefon: + 49 (211) 824- 36002
Telefax: + 49 (211) 824- 36006
E-Mail:
press@thyssenkrupp.com 

Anlage zur Mitteilung an die Presse vom 14. Juni 2007:
Weitere Anpassungen des Kodex

Zusätzlich zu den im Text der Mitteilung aufgeführten Änderungen wurden noch in folgenden Kodex-Ziffern Anpassungen und Bereinigungen vorgenommen (in Fettschrift gekennzeichnet):

Präambel: Abs. 1: Europäische Gesellschaft

In der letzten Zeile wurde das Wort "Aktiengesellschaften" durch die neutralere Formulierung "Gesellschaften" ersetzt, damit auch europäische Aktiengesellschaften mit erfasst sind.

"Er will das Vertrauen der internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften fördern."

Präambel: Abs. 4: Europäische Gesellschaft

Nach Abs. 3 wird die Präambel wie folgt fortgesetzt:

"Alternativ eröffnet die Europäische Gesellschaft (SE) die Möglichkeit, sich auch in Deutschland für das international verbreitete System der Führung durch ein einheitliches Leitungsorgan (Verwaltungsrat) zu entscheiden.

Die Ausgestaltung der unternehmerischen Mitbestimmung in der SE wird grundsätzlich durch eine Vereinbarung zwischen der Unternehmensleitung und der Arbeitnehmerseite festgelegt. Alle Arbeitnehmer in den EU-Mitgliedsstaaten sind einbezogen.

Das auch in anderen kontinentaleuropäischen Ländern etablierte duale Führungssystem und das monistische Verwaltungsratssystem bewegen sich wegen des intensiven Zusammenwirkens von Vorstand und Aufsichtsrat im dualen Führungssystem in der Praxis aufeinander zu und sind gleichermaßen erfolgreich."

Ziff. 2.3.1 Hauptversammlung

Infolge der Neufassung des § 175 Abs. 2 AktG durch das EHUG wurde Satz 2 nach Streichung einer Passage wie folgt gefasst:

"Der Vorstand soll die vom Gesetz für die Hauptversammlung verlangten Berichte und Unterlagen einschließlich des Geschäftsberichts leicht zugänglich auf der Internetseite der Gesellschaft zusammen mit der Tagesordnung veröffentlichen."

Ziff. 2.3.2 Hauptversammlung

Aus der Neufassung der §§ 30b ff. WpHG durch das TUG folgt folgende Formulierung:

"Die Gesellschaft soll allen in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege übermitteln, wenn die Zustimmungserfordernisse erfüllt sind."

Ziff. 3.8 Abs. 1 Business Judgment Rule

"Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn das Mitglied von Vorstand oder Aufsichtsrat vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (Business Judgment Rule)."

Ziff. 6.2 Transparenz

Infolge der Änderung der Schwellenwerte für Stimmrechtsmitteilungen durch das TUG ergibt sich folgende Formulierung:

"Sobald der Gesellschaft bekannt wird, dass jemand durch Erwerb, Veräußerung oder auf andere Weise 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 % der Stimmrechte der Gesellschaft erreicht, über- oder unterschreitet, wird dies vom Vorstand unverzüglich veröffentlicht."

Ziff. 6.6 Abs. 1-3 Transparenz

Abs. 1 gibt die gesetzliche Regelung des § 15a WpHG wieder. Anders als bei der Aufnahme in den Kodex ist die Veröffentlichung von Directors Dealings in Deutschland inzwischen nichts Äußergewöhnliches mehr. Abs. 1 wurde daher ersatzlos gestrichen und Abs. 2 überleitend wie folgt formuliert:

"Über die gesetzliche Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung und Veröffentlichung von Geschäften in Aktien der Gesellschaft hinaus, soll der Besitz von Aktien der Gesellschaft oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern angegeben werden, wenn er direkt oder indirekt größer als 1 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien ist. Übersteigt der Gesamtbesitz aller Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder 1 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien, soll der Gesamtbesitz getrennt nach Vorstand und Aufsichtsrat angegeben werden.

Die vorgenannten Angaben sollen im Corporate Governance Bericht enthalten sein."

Ziff. 6.7 Transparenz

Die Empfehlung wurde redaktionell angepasst:

"Im Rahmen der laufenden Öffentlichkeitsarbeit sollen die Termine der wesentlichen wiederkehrenden Veröffentlichungen (u.a. Geschäftsbericht, Zwischenfinanzberichte) und der Termin der Hauptversammlung in einem „Finanzkalender“ mit ausreichendem Zeitvorlauf publiziert werden."

Ziff. 7.1.1 S. 2 ff. Rechnungslegung

Mit Blick auf das TUG wurde die Ziffer sprachlich angepasst, ferner wurde der letzte Satz der Ziffer 7.1.1 gestrichen:

"Während des Geschäftsjahres werden sie zusätzlich durch den Halbjahresfinanzbericht, sowie im ersten und zweiten Halbjahr durch Zwischenmitteilungen oder Quartalsfinanzberichte unterrichtet. Der Konzernabschluss und der verkürzte Konzernabschluss des Halbjahresfinanzberichts und des Quartalsfinanzberichts werden unter Beachtung der einschlägigen internationalen Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt."

 

bullet Frankfurt, 12.06.2006 - Auf der offiziellen Seite der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex wurde zur heutigen Plenarsitzung der Regierungskommission folgende Pressemitteilung veröffentlicht:

Regierungskommission setzt auf Kontinuität

Manfred Gentz und Dietmar Hexel neu für Volker Potthoff und
Heinz Putzhammer im Gremium

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat in ihrer Plenarsitzung am 12. Juni 2006 in Frankfurt intensiv die Corporate Governance Entwicklung in Deutschland und Europa diskutiert und seit der letzten Plenarsitzung im Juni 2005 keine wesentlichen neuen Entwicklungen festgestellt. Der Kommissionsvorsitzende Dr. Gerhard Cromme: „Wir wollen die hohe Akzeptanz des Deutschen Corporate Governance Kodex weiter fördern und deshalb den Unternehmen die Möglichkeit geben, mit einem weitgehend unveränderten Regelwerk arbeiten zu können. Wir setzen bei unserer Arbeit auf Kontinuität.“

Vor diesem Hintergrund konnte sich die Kommission darauf beschränken, die relevanten Regelungen des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes (VorstOG) und Auswirkungen des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) in den Kodex einzuarbeiten. Hierbei handelte sich vor allem um die Konkretisierung der individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung und die Stärkung der Rechte des Hauptversammlungsleiters.

In der Zusammensetzung der Regierungskommission hat es Veränderungen gegeben. Es rücken Dr. Manfred Gentz, unter anderem Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Börse AG und früherer Finanzvorstand der DaimlerChrysler AG, sowie Dietmar Hexel, Mitglied des Geschäftsführenden DGB-Bundesvorstandes, in die Regierungskommission ein. Sie folgen auf Volker Potthoff und Heinz Putzhammer, die ihre Mandate niedergelegt haben. Beide Herren waren von Beginn an Mitglied der Regierungskommission. Dr. Cromme: „Ich danke den Herren Potthoff und Putzhammer für ihre engagierte Mitarbeit bei der Entwicklung des Deutschen Corporate Governance Kodex, an der alle maßgeblichen Interessengruppen der deutschen Wirtschaft teilgenommen haben. Zugleich freue ich mich, dass die Bundesministerin der Justiz mit Herrn Dr. Gentz und Herrn Hexel zwei herausragende Persönlichkeiten für die Regie­rungs­kommission gewinnen konnte.“

Die heute beschlossenen Kodexänderungen müssen noch vom Bundesministerium der Justiz im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Den aktualisierten Wortlaut des Deutschen Corporate Governance Kodex werden Sie kurz­fristig auf der Website der Regierungskommission unter www.corporate-governance-code.de finden. Hier stehen Ihnen auch weitere Informationen zur Arbeit der Regierungskommission zur Verfügung.

Ansprechpartner:
Dr. Jürgen Claassen
Corporate Communications and Strategy
ThyssenKrupp AG
Telefon: + 49 (211) 824- 36002
Telefax: + 49 (211) 824- 36006
E-Mail: press@thyssenkrupp.com

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Berlin, 20. Juli 2005 -
Pressemitteilungen zur Änderung des DCGK in der Fassung vom 02.06.2005:


Deutscher Corporate Governance Kodex fortentwickelt

Das Bundesministerium der Justiz hat heute die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex im elektronischen Bundesanzeiger förmlich bekannt gemacht. Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und –überwachung für nationale wie internationale Investoren transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu stärken.

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, die sog. Cromme-Kommission, hatte am 2. Juni 2005 zum zweiten Mal wichtige Beschlüsse zur Fortentwicklung des Kodex gefasst. Die letzten Änderungen wurden im Mai 2003 beschlossen.

Mit der heutigen Bekanntmachung müssen sich sämtliche künftigen Erklärungen gemäß § 161 AktG auf die Neufassung des Kodex beziehen:

§ 161 AktG - Erklärung zum Corporate Governance Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.

Inhaltlich geht es bei den Änderungen vor allem darum, die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken. Der Kodex empfiehlt nun, dass der Wechsel des bisherigen Vorstandsvorsitzenden oder eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsratsvorsitz oder den Vorsitz eines Aufsichtsratsausschusses nicht die Regel sein soll. Eine entsprechende Absicht soll in der Hauptversammlung besonders begründet werden. Weiter wird empfohlen, dass Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchgeführt werden sollen. Außerdem sollen Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekannt gegeben werden.

Der Kodex enthält nun ferner die Empfehlung, dass dem Aufsichtsrat eine ausreichende Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören soll, um eine unabhängige Beratung und Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat zu ermöglichen. Für die Frage, wann Aufsichtsräte als unabhängig gelten können, nennt der Kodex erstmals Kriterien. Danach ist ein Aufsichtsratsmitglied als unabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen Interessenkonflikt begründet.

Darüber hinaus berücksichtigen die Anpassungen im Kodex gesetzliche Änderungen der letzten Zeit aus dem 10-Punkte-Programm der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes (z.B. das Anlegerschutzverbesserungsgesetz, das Bilanzkontrollgesetz sowie das Bilanzrechtsreformgesetz).

„Die Fortentwicklung des Deutschen Corporate Governance Kodex gibt u.a. eine wichtige Antwort auf die seit langem sehr umstrittene Praxis des Aufrückens ausscheidender Vorstandsvorsitzender in den Aufsichtsratsvorsitz. Es ist richtig, dass der Wechsel kein Automatismus sein darf. Die Kodex-Änderung ermöglicht es auch, dass diese Frage offener von den Aktionären diskutiert wird,“ begrüßte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Beschlüsse der Cromme-Kommission.


Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-9030
Telefax 01888 580-9046
presse@bmj.bund.de
 

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02.06.2005 - Änderungen am Deutschen Corporate Governance Kodex beschlossen.

Regierungskommission beschließt Änderungen am Corporate Governance Kodex, die hauptsächlich auf eine verbesserte AR-Tätigkeit zielen. Die am 02.06.2005 beschlossenen Kodexempfehlungen werden verbindlich, sobald das Bundesministerium der Justiz den geänderten Kodex im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Die Änderungen im Wortlaut finden Sie auf der offiziellen Homepage der Regierungskommission.
 

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Berlin, 10. Juni 2003

Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz für die Presse vom 10.06.03 (nachfolgend die Presseerklärung oder auch auf der Seite des BMJ nachzulesen):

Nr. 49 / 03

Wichtige Hinweise zur Umsetzung der Beschlüsse der Cromme-Kommission

Die Cromme-Kommission hat am 21. Mai 2003 wichtige Beschlüsse zur Fortentwicklung des Deutschen Corporate Governance Kodex gefasst. Diese Beschlüsse hat die Bundesministerin der Justiz ausdrücklich begrüßt. Die betroffenen Gesellschaften wollen nun zu Recht wissen, wann die neuen Beschlüsse für sie gelten. Dazu gibt das BMJ folgende Hinweise:

Die Kommission hat die Änderungen des Kodex mit sofortiger Wirkung beschlossen. Die Beschlüsse sind in einer Pressemitteilung der Kommission publik gemacht worden (vgl. www.corporate-governance-code.de). Die Kommission wird die beschlossenen Änderungen voraussichtlich in Kürze dem Bundesministerium der Justiz offiziell zur Rechtsprüfung übermitteln. Nach erfolgter Prüfung ohne Beanstandungen wird das Bundesministerium der Justiz die geänderte Fassung nach § 161 Aktiengesetz (AktG) im elektronischen Bundesanzeiger (amtlicher Teil) förmlich bekannt machen (www.ebundesanzeiger.de). Dies wird voraussichtlich noch bis Ende Juni dauern.

Erst wenn die neue Kodexfassung im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist, knüpft sich an diese geänderte Fassung die Rechtsfolge des § 161 AktG, das heißt die Pflicht von Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften zur Abgabe einer Entsprechenserklärung. Diese Erklärung ist nach dem Gesetz jährlich abzugeben.

Gesellschaften, die ihre Erklärung nach § 161 AktG im Jahr 2003 erst nach der Änderungsbekanntmachung abgeben, müssen die neue Fassung beachten. Bei Gesellschaften, die ihre Erklärung für 2003 bereits vor der Änderungsbekanntmachung abgegeben haben, gilt Folgendes:

Die Erklärung nach § 161 AktG ist eine Stichtagserklärung. Sie wird abgegeben zu der im Zeitpunkt der Abgabe geltenden Fassung des Kodex und dann dauerhaft zugänglich gemacht. Sie enthält in der Regel keine dynamische Verweisung auf den Kodex in jeder künftigen Form.

Die Erklärung nach § 161 AktG muss nur einmal jährlich abgegeben werden. Wird der Kodex im Laufe des Jahres geändert, folgt aus § 161 AktG keine Rechtspflicht zu einer weiteren Abgabe der Erklärung während dieses Jahres. Die neue Fassung ist also erst bei der nächsten Jahreserklärung zu berücksichtigen.

Allerdings sollten die Unternehmen prüfen, ob ihre nach § 161 AktG dauerhaft (im Internet) zugänglich zu machende Erklärung nicht unter Umständen für den Kapitalmarkt irreführend sein kann. Das kann der Fall sein, wenn die Entsprechenserklärung den Kodex ohne Angabe eines Datums seiner Fassung erwähnt, so dass nicht sofort erkennbar ist, auf welche Kodexfassung sich die Entsprechenserklärung bezieht. Es dürfte dann angeraten sein, einen klärenden Hinweis in die bestehende Entsprechenserklärung aufzunehmen.

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08.11.2002 - Pressemitteilung der Regierungskommission des Deutscher Corporate Governance Kodex im Wortlaut:

News
Mitteilung für die Presse,
am 08. November 2002

Die Regierungskommission ist am 07. November 2002 zu einer Plenarsitzung zusammengekommen, um vor dem Hintergrund der nationalen, europäischen und internationalen Entwicklungen und unter Berücksichtigung des Stands der Diskussion in der Öffentlichkeit den Deutschen Corporate Governance Kodex zu überprüfen. Die Regierungskommission gelangte zu der Überzeugung, dass Fragen guter Corporate Governance im In- und Ausland weiter an Bedeutung gewonnen haben. In diesem Zusammenhang wurde übereinstimmend festgestellt, dass der Deutsche Corporate Governance Kodex eine hohe Akzeptanz gefunden hat und dass die deutschen Unternehmen derzeit mit der Vorbereitung ihrer ersten Entsprechenserklärung zum Kodex intensiv befasst sind.

In der Plenarsitzung am 07. November 2002 wurden unter anderem Grundsätze für eine angemessene und transparente Vorstandsvergütung (einschließlich Stock Options), der angemessene Selbstbehalt bei der D & O-Versicherung, die angemessene Vergütung des Aufsichtsrats sowie Fragen der Ausschussarbeit erörtert. Die Regierungskommission wird sich in ihrer nächsten Sitzung insbesondere mit diesen Themen weiter befassen.

Nach Einführung des Deutschen Corporate Governance Kodex hat der Gesetzgeber die Offenlegung von Kauf und Verkauf von Aktien der Gesellschaft durch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder (Directors Dealings) in § 15 a WpHG gesetzlich geregelt. Damit ist die bisherige Kodexempfehlung (Ziffer 6.6 Abs. 1) entbehrlich geworden. Sie wird durch eine Gesetzesbeschreibung des neuen § 15 a WpHG im Kodex ersetzt. Der neue Wortlaut von Ziffer 6.6 Abs. 1 des Kodex ist nunmehr:

Erwerb oder Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder von darauf bezogenen Erwerbs- oder Veräußerungsrechten (z. B. Optionen) sowie von Rechten, die unmittelbar vom Börsenkurs der Gesellschaft abhängen, durch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft oder ihres Mutterunternehmens sowie durch bestimmte ihnen nahestehende Personen werden von diesen unverzüglich der Gesellschaft mitgeteilt. Von der Mitteilungspflicht sind der Erwerb auf arbeitsvertraglicher Grundlage, als Vergütungsbestandteil sowie unwesentliche Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte (25.000,- Euro in 30 Tagen) ausgenommen. Die Gesellschaft veröffentlicht die Mitteilung unverzüglich."

Damit entfällt die Erklärungspflicht nach § 161 AktG zu der bisherigen Kodexempfehlung, sobald die Kodexänderung durch das Bundesministerium der Justiz im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist. Die Veröffentlichung wird voraussichtlich noch im November 2002 erfolgen.

Ansprechpartner:
Dr. Jürgen Claassen
ZB Kommunikation und Vorstandsbüro
ThyssenKrupp AG
Telefon: +49 (2 11) 8 24-36 00 1
Telefax: +49 (2 11) 8 24-36 00 5
E-Mail: presse@tk.thyssenkrupp.com

 

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Umsetzung des Kodex im:

           Transparenz- und Publizitätsgesetzes (TransPuG)

           Regierungsentwurf TransPuG mit Begründung

Anmerkung: Diese Dokumente beziehen sich auf den Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26.2.02 und nicht auf die nachfolgenden Änderungen.

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28.08.2002 - Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz
Transparenz schafft Vertrauen - Verbraucher und Unternehmen profitieren von unseren Reformen

Nach den Reformen der Bundesregierung für mehr Verbrauchervertrauen und Wettbewerb ist das heute vorgelegte 10-Punkte-Papier zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes ein weiteres wichtiges Vorhaben.

Mehr dazu auf der Seite des BMJ: http://www.bmj.de/ger/service/pressemitteilungen/10000601/

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30.07.2002 - Pressemitteilung der Regierungskommission des
Deutscher Corporate Governance Kodex im Wortlaut:

Transparenz- und Publizitätsgesetz in Kraft getreten

Das Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz- und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) vom 19.07.2002 ist im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 50 am 29.07.2002 veröffentlicht worden (http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102s-2681.pdf). Nach Artikel 5 dieses Gesetzes ist es am 26.07.2002 in Kraft getreten.

Nach Artikel 1 Ziff. 16 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes wird ein neuer § 161 in das Aktiengesetz eingefügt:

„§ 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugängig zu machen.“

Ergänzend hierzu enthält Artikel 3 (2) Ziff. 3 eine Übergangsregelung, die in einer Neufassung des § 15 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) enthalten ist:

„§ 15 Übergangsvorschrift zu § 161 des Aktiengesetzes

Die Erklärung nach § 161 des Aktiengesetzes ist erstmals im Jahre 2002 abzugeben. Sie kann in diesem Jahr aber darauf beschränkt werden, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet werden.“

Die von § 161 AktG geforderte Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat bezieht sich auf den am 26.02.2002 der Öffentlichkeit vorgestellten Deutschen Corporate Governance Kodex der auf dieser Homepage veröffentlicht ist. Entsprechend dem Wortlaut des § 161 AktG wird das Bundesministerium der Justiz den Kodex noch im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt machen. Diese Bekanntmachung steht noch aus. Nach Auskunft des Bundesministeriums soll sie alsbald erfolgen.

 

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26. Februar 2002 - Mitteilung für die Presse des Bundesministeriums der Justiz zum Corporate Governance Kodex

Nr. 9 / 02 Berlin
Kodex macht deutsche Unternehmen fit für die internationalen Finanzmärkte Klare Verhaltensstandards für Transparenz und Vertrauen in deutsche Unternehmen

bullet Aufsätze zum Thema auf unserer Website. 

 

 

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